EuGH - Urteil vom 15.01.1998
Rs C-113/97
Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 2210/78; Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien Art. 39 Abs. 1;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1998, I-183 (Babahenini)
EuroAS 1998, 118
InfAuslR 1998, 151
Vorinstanzen:
Tribunal du travail de Charleroi,

1. Völkerrechtliche Verträge - Vertrage der Gemeinschaft - Unmittelbare Wirkung - Artikel 39 Absatz 1 des Kooperationsabkommens EWG-Algerien

EuGH, Urteil vom 15.01.1998 - Aktenzeichen Rs C-113/97

DRsp Nr. 2000/4605

1. Völkerrechtliche Verträge - Vertrage der Gemeinschaft - Unmittelbare Wirkung - Artikel 39 Absatz 1 des Kooperationsabkommens EWG-Algerien

(Henia Babahenini gegen Belgischer Staat) 1. Artikel 39 Absatz 1 des Kooperationsabkommens zwischen der EWG und Algerien, der klar, eindeutig und unbedingt das Verbot begründet, Arbeitnehmer algerischer Staatsangehörigkeit und die mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit zu benachteiligen, enthält eine klare und eindeutige Verpflichtung, deren Erfüllung oder deren Wirkungen nicht vom Erlaß eines weiteren Aktes abhängen. Es folgt sowohl aus dem Wortlaut dieser Bestimmung als auch aus dem Sinn und Zweck des Abkommens selbst, daß die Bestimmung unmittelbar anwendbar ist, mit der Folge, daß sich die einzelnen, auf die sich die Bestimmung bezieht, vor einem nationalen Gericht unmittelbar auf sie berufen können.