EuGH - Urteil vom 12.03.1998
Rs C-319/94
Normen:
BGB § 613a; Richtlinie 77/187/EWG Art. 1 Abs. 1, Art. 4 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 180 zu § 613a BGB
AP Nr. 19 zu EWG-Richtlinie Nr. 77/187
ARST 1998, 141
ASP 1998, 63
DB 1998, 1867
EWS 1998, 181
EWiR 1998, 941
EuGH Slg. 1998, I-1061 (Dethier Equipement)
EuZW 1998, 594
EzA § 613a BGB Nr. 158
KTS 1998, 571
NZA 1998, 529
NZI 1998, 75
RIW 1998, 407
ZIP 1998, 1408
ZfSH/SGB 1998, 672
Vorinstanzen:
Cour du travail Lüttich,

1. Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - Richtlinie 77/187 - Anwendungsbereich - Übergang eines im Zustand der gerichtlichen Liquidation befindlichen Unternehmens, dessen Tätigkeit weitergeführt wird - Einbeziehung

EuGH, Urteil vom 12.03.1998 - Aktenzeichen Rs C-319/94

DRsp Nr. 2000/4597

1. Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - Richtlinie 77/187 - Anwendungsbereich - Übergang eines im Zustand der gerichtlichen Liquidation befindlichen Unternehmens, dessen Tätigkeit weitergeführt wird - Einbeziehung

(Jules Dethier Equipement SA gegen Jules Dassy und Sovam SPRL in Liquidation) 1. Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen ist so auszulegen, daß die Richtlinie beim Übergang eines Unternehmens, das sich im Zustand der gerichtlichen Liquidation befindet, anwendbar ist, wenn die Tätigkeit des Unternehmens während dieses Verfahrens weitergeführt wird. 2. Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 77/187, der den Schutz der Rechte der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung, die allein mit dem Übergang begründet wird, sowohl gegenüber dem Veräußerer als auch gegenüber dem Erwerber gewährleisten soll, ist so auszulegen, daß das Recht zur Kündigung aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen sowohl dem Veräußerer als auch dem Erwerber zusteht.