EuGH - Beschluß vom 05.02.1998
Rs C-30/96 P
Normen:
EG-Vertrag Art. 168a; Verordnung (EWG) Nr. 3761/92; Verordnung (EWG) Nr. 3765/92; Verordnung (EWG) Nr. 3766/92; EG-Satzung des Gerichtshofs Art. 51; Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 112 § 1 Buchstabe c;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1998, I-377 (Abello u. a./Kommission)
SlgÖD 1998, I-B, 3
Vorinstanzen:
Gericht erster Instanz - Rs T-544/93 = Rs T-566/73 - Abello u. a./Kommission, Slg ÖD 1995, II-815,

1. Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente - Unzulässigkeit - Zurückweisung

EuGH, Beschluß vom 05.02.1998 - Aktenzeichen Rs C-30/96 P

DRsp Nr. 2000/4604

1. Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente - Unzulässigkeit - Zurückweisung

(Giovanni Battista Abello u. a. und Gerhard Riesch gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften) Nach Artikel 112 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes muß die Rechtsmittelschrift die Rechtsmittelgründe enthalten. Aus diesen Bestimmungen folgt, daß ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muß. Nach ständiger Rechtsprechung entspricht diesem Erfordernis ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben; ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt.

Normenkette:

EG-Vertrag Art. 168a; Verordnung (EWG) Nr. 3761/92; Verordnung (EWG) Nr. 3765/92; Verordnung (EWG) Nr. 3766/92; EG-Satzung des Gerichtshofs Art. 51;