EuGH - Beschluß vom 16.07.1998
Rs C-252/97 P
Normen:
EG-Vertrag Art. 168a, Art. 214; EG-Satzung des Gerichtshofs Art. 49, Art. 51; Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 112 § 1 Buchstabe c;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1998, I-4871 (N/Kommission)
Vorinstanzen:
Gericht erster Instanz - T-273/94 - 15.05.1997 - N/Kommission - Slg. ÖD 1997, II-289,

1. Rechtsmittel - Gründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Fehlerhafte Würdigung der ordnungsgemäß erbrachten Beweise - Unzulässigkeit

EuGH, Beschluß vom 16.07.1998 - Aktenzeichen Rs C-252/97 P

DRsp Nr. 2000/4576

1. Rechtsmittel - Gründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Fehlerhafte Würdigung der ordnungsgemäß erbrachten Beweise - Unzulässigkeit

(N gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften) 1. Ein Rechtsmittel gemäß Artikel 168a des Vertrages und Artikel 51 der Satzung des Gerichtshofes kann nur auf die Verletzung von Rechtsvorschriften, nicht aber auf die Würdigung von Tatsachen gestützt werden. Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder beurteilt, ist der Gerichtshof daher zur Kontrolle gemäß Artikel 168a des Vertrages nur befugt, soweit das Gericht diese Tatsachen rechtlich qualifiziert und aus ihnen rechtliche Folgen abgeleitet hat. Grundsätzlich ist er auch nicht befugt, die Beweise zu prüfen, die das Gericht zur Erhärtung dieser Tatsachen herangezogen hat. Sofern diese Beweise nämlich ordnungsgemäß erbracht und die allgemeinen Regeln und Rechtsgrundsätze zur Beweislast und die Vorschriften über das Beweisverfahren eingehalten worden sind, ist es allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen.