EuGH - Urteil vom 29.10.1998
Rs C-114/97
Normen:
EG-Vertrag Art. 48, Art. 52 Art. 59, Art. 169;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1998, I-6717 (Kommission/Spanien)
EuZW 1999, 125
EWS 1999, 228

1. Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Dienstleistungsfreiheit - Ausnahmen - Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind - Tätigkeit der Sicherheitsunternehmen und des Sicherheitspersonals - Ausnahme

EuGH, Urteil vom 29.10.1998 - Aktenzeichen Rs C-114/97

DRsp Nr. 2000/4569

1. Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Dienstleistungsfreiheit - Ausnahmen - Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind - Tätigkeit der Sicherheitsunternehmen und des Sicherheitspersonals - Ausnahme

(Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien) 1. Die in Artikel 55 Absatz 1 - gegebenen falls in Verbindung mit Artikel 66 des Vertrages - vorgesehene Ausnahmeregelung vom Grundprinzip der Niederlassungsfreiheit ist so auszulegen, daß sich ihre Tragweite auf das beschränkt, was zur Wahrung der Interessen, die diese Bestimmung den Mitgliedstaaten zu schützen erlaubt, unbedingt erforderlich ist. Diese Ausnahmeregelung muß sich auf Tätigkeiten beschränken, die als solche eine unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt darstellen. Das ist bei der Tätigkeit der Sicherheitsunternehmen und des Sicherheitspersonals nicht der Fall, die darauf gerichtet ist, auf der Grundlage privatrechtlicher Beziehungen Bewachungs- und Schutzaufgaben zu übernehmen, deren Ausübung nicht bedeutet, daß den Sicherheitsunternehmen und dem Sicherheitspersonal Zwangsbefugnisse verliehen sind. Der bloße Beitrag zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, zu dem jeder verpflichtet sein kann, stellt nämlich keine Ausübung öffentlicher Gewalt dar.