(Nicolas Progoulis gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften)1. Jede bloße ablehnende Entscheidung, ob sie nun stillschweigend oder ausdrücklich ergeht, bedeutet nur eine Bestätigung der vom Beschwerdeführer beanstandeten Maßnahme oder Unterlassung und ist als solche keine anfechtbare Maßnahme.2. Wurde ein von einem Beamten bei der Anstellungsbehörde eingereichter Antrag stillschweigend abgelehnt, so stellt eine spätere Entscheidung dieser Behörde, mit der dem Antrag im wesentlichen stattgegeben wird, keine Maßnahme dar, die eine gegenüber der stillschweigenden Zurückweisung selbständige Beschwer enthält.