BAG - Urteil vom 12.05.2016
6 AZR 269/15
Normen:
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Laänder (TV-L) und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 Anlage 3 Teil A Spalte 3;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 79
BB 2016, 1780
NZA 2016, 1360
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 13.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1877/14
ArbG Berlin, vom 07.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 18943/13

1. Anforderungen an die Einmalzahlung zur Abgeltung des Strukturausgleichs nach § 10 ARRÜ-DVO.EKD2. Zum Verhältnis des Merkmals Aufstieg - ohne in der Strukturausgleichstabelle zu einem bereits erfolgten Bewährungsaufstieg

BAG, Urteil vom 12.05.2016 - Aktenzeichen 6 AZR 269/15

DRsp Nr. 2016/12200

1. Anforderungen an die Einmalzahlung zur Abgeltung des Strukturausgleichs nach § 10 ARRÜ-DVO.EKD 2. Zum Verhältnis des Merkmals "Aufstieg - ohne" in der Strukturausgleichstabelle zu einem bereits erfolgten Bewährungsaufstieg

1. Ein Anspruch auf die Einmalzahlungen nach § 10 der Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Dienstvertragsordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland und zur Regelung des Übergangsrechts (ARRÜ-DVO.EKD) besteht in den Fällen, in denen die Anlage 3 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Überleitungsrechts (TVÜ-Bund) (Strukturausgleichstabelle) in der Spalte "Aufstieg" das Merkmal "ohne" ausweist, auch dann, wenn der Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ARRÜ-DVO.EKD den Bewährungsaufstieg bereits vollzogen hatte und ein weiterer Bewährungsaufstieg nicht möglich war.