§ 96 AufenthG
FNA: 26-12
Fassung vom: 25.02.2008
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht, BGBl. I Nr. 152 vom 08.05.2024

§ 96 AufenthG Einschleusen von Ausländern und Personen, auf die das Freizügigkeitsgesetz/EU Anwendung findet

§ 96 Einschleusen von Ausländern und Personen, auf die das Freizügigkeitsgesetz/EU Anwendung findet

AufenthG ( Aufenthaltsgesetz )

(1) 1Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet, 1. eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a zu begehen und a) dafür einen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt oder b) wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt oder 2. eine Handlung nach § 95 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, Absatz 1 a oder Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 zu begehen und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder 3. eine Handlung nach § 9 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU zu begehen und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt. 2Ebenso wird bestraft, wer zugunsten eines Ausländers handelt, der keine vorsätzliche rechtswidrige Tat im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 oder Nummer 2 begangen hat. (2)