FNA: 801-8-6
Fassung vom: 27.05.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst, BGBl. I S. 3311 vom 07.08.2021

§ 95 MitbestGWOIII Delegiertenversammlung, Mitteilung des Hauptwahlvorstands an die Delegierten

§ 95 Delegiertenversammlung, Mitteilung des Hauptwahlvorstands an die Delegierten

MitbestGWOIII ( Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz )

(1) 1Die Delegierten stimmen über den Antrag auf Abberufung in einer Versammlung (Delegiertenversammlung) ab. 2Die Delegiertenversammlung soll innerhalb von sechs Wochen nach der Feststellung, dass ein gültiger Antrag auf Abberufung eines durch Delegierte gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer vorliegt, stattfinden. (2) 1Der Hauptwahlvorstand beruft die Delegierten schriftlich gegen Empfangsbekenntnis oder durch eingeschriebenen Brief zur Delegiertenversammlung ein; § 77 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. 2Die Mitteilung nach Satz 1 soll den Delegierten spätestens zwei Wochen vor der Delegiertenversammlung übersandt werden. (3) Die Mitteilung muss folgende Angaben enthalten: 1. den Inhalt des Antrags; 2. die Bezeichnung der antragstellenden Person; 3. die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den Antrag unterzeichnet haben; 4. dass an der Abstimmung nur Delegierte teilnehmen können, die in der Delegiertenliste eingetragen sind; 5. dass die Einsichtnahme in die Delegiertenliste, das Gesetz und diese Verordnung in der Delegiertenversammlung ermöglicht wird; 6. dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste vor Beginn der Stimmabgabe beim Hauptwahlvorstand eingelegt werden können;