§ 95 AufenthG
FNA: 26-12
Fassung vom: 25.02.2008
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht, BGBl. I Nr. 152 vom 08.05.2024

§ 95 AufenthG Strafvorschriften

§ 95 Strafvorschriften

AufenthG ( Aufenthaltsgesetz )

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält, 2. ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn a) er vollziehbar ausreisepflichtig ist, b) ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und c) dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist, 3. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist, 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt, 5. entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist, 6. entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet, 6 a. entgegen § 56 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 6 b. einer vollziehbaren Anordnung nach § 56 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 4 zuwiderhandelt, 6 c. einer räumlichen Beschränkung nach § 56 Absatz 2 zuwiderhandelt, 7. wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1 c zuwiderhandelt oder 8. im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden. (1 a)