FNA: 801-8-6
Fassung vom: 27.05.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst, BGBl. I S. 3311 vom 07.08.2021

§ 93 MitbestGWOIII Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten

§ 93 Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten

MitbestGWOIII ( Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz )

(1) Für die Abstimmung sind die §§ 16 bis 23 anzuwenden. (2) 1Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis schriftlich 1. den Betriebswahlvorständen, 2. dem Aufsichtsratsmitglied, über dessen Abberufung abgestimmt worden ist, 3. der Gewerkschaft, die einen Antrag auf Abberufung gestellt hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes), 4. dem Unternehmen. 2§ 90 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden. (3) Auf die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Abberufung entstandenen Akten ist § 53 entsprechend anzuwenden.