§ 91 g AufenthG
FNA: 26-12
Fassung vom: 25.02.2008
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht, BGBl. I Nr. 152 vom 08.05.2024

§ 91 g AufenthG Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2014/66/EU

§ 91 g Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2014/66/EU

AufenthG ( Aufenthaltsgesetz )

(1) 1Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nimmt Anträge nach § 19 b entgegen und leitet diese Anträge an die zuständige Ausländerbehörde weiter. 2Es teilt dem Antragsteller die zuständige Ausländerbehörde mit. (2) 1Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilt der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Ersuchen die erforderlichen Auskünfte, um den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union eine Prüfung zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen für die Mobilität des Ausländers nach der Richtlinie 2014/66/EU vorliegen. 2Die Auskünfte umfassen 1. die Personalien des Ausländers und Angaben zum Identitäts- und Reisedokument, 2. Angaben zu seinem gegenwärtigen und früheren Aufenthaltsstatus in Deutschland, 3. Angaben zu abgeschlossenen oder der Ausländerbehörde bekannten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, Die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen übermitteln hierzu dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf dessen Ersuchen die für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Angaben.