§ 90 a AufenthG
FNA: 26-12
Fassung vom: 25.02.2008
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht, BGBl. I Nr. 152 vom 08.05.2024

§ 90 a AufenthG Mitteilungen der Ausländerbehörden an die Meldebehörden

§ 90 a Mitteilungen der Ausländerbehörden an die Meldebehörden

AufenthG ( Aufenthaltsgesetz )

(1) 1Die Ausländerbehörden unterrichten unverzüglich die zuständigen Meldebehörden, wenn sie Anhaltspunkte dafür haben, dass die im Melderegister zu meldepflichtigen Ausländern gespeicherten Daten unrichtig oder unvollständig sind. 2Sie teilen den Meldebehörden insbesondere mit, wenn ein meldepflichtiger Ausländer 1. sich im Bundesgebiet aufhält, der nicht gemeldet ist, 2. dauerhaft aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. 3Die Ausländerbehörde unterrichtet die zuständige Meldebehörde über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. (2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 sollen folgende Angaben zum meldepflichtigen Ausländer enthalten: 1. Familienname, Geburtsname und Vornamen, 2. Tag, Ort und Staat der Geburt, 3. Staatsangehörigkeiten, 4. letzte Anschrift im Inland,