(1) Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882 h Abs. 1 führt ein Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) derjenigen Personen, 1. deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882 c angeordnet hat; 2. deren Eintragung die Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe des §
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