FNA: 801-8-6
Fassung vom: 27.05.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst, BGBl. I S. 3311 vom 07.08.2021

§ 87 MitbestGWOIII Aufbewahrung der Wahlakten

§ 87 Aufbewahrung der Wahlakten

MitbestGWOIII ( Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz )

1Der Hauptwahlvorstand und jeder Betriebswahlvorstand übergeben die Wahlakten dem Unternehmen, in dessen Aufsichtsrat die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer gewählt worden sind. 2Dieses Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.