(1) 1Öffentliche Stellen mit Ausnahme von Schulen sowie Bildungs- und Erziehungseinrichtungen haben ihnen bekannt gewordene Umstände den in § 86 Satz 1 genannten Stellen auf Ersuchen mitzuteilen, soweit dies für die dort genannten Zwecke erforderlich ist. 2Ein solches Ersuchen ist nur zulässig, sofern nicht ein Abruf von Daten aus dem Ausländerzentralregister für die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe ausreichend ist. (2)
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