§ 86 a AufenthG
FNA: 26-12
Fassung vom: 25.02.2008
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht, BGBl. I Nr. 152 vom 08.05.2024

§ 86 a AufenthG Erhebung personenbezogener Daten zu Förderungen der freiwilligen Ausreise und Reintegration

§ 86 a Erhebung personenbezogener Daten zu Förderungen der freiwilligen Ausreise und Reintegration

AufenthG ( Aufenthaltsgesetz )

(1) 1Die Ausländerbehörden und alle sonstigen öffentlichen Stellen sowie privaten Träger, die staatlich finanzierte rückkehr- und reintegrationsfördernde Maßnahmen selbst oder im Auftrag der öffentlichen Hand durchführen oder den dafür erforderlichen Antrag entgegennehmen, erheben personenbezogene Daten, soweit diese Daten zur Erfüllung der Zwecke nach Satz 2 erforderlich sind. 2Die Datenerhebung erfolgt zum Zweck 1. der Durchführung der rückkehr- und reintegrationsfördernden Maßnahmen, 2. der Koordinierung der Programme zur Förderung der freiwilligen Rückkehr durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie 3. der Sicherstellung einer zweckgemäßen Verwendung der Förderung und erforderlichenfalls zu deren Rückforderung. 3Dabei handelt es sich um die folgenden Daten: - Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Familienstand, Geburtsdatum, Geburtsort, -land und -bezirk, Geschlecht, Doktorgrad, Staatsangehörigkeiten, - Angaben zum Zielstaat der Fördermaßnahme, - Angaben zur Art der Förderung und Angaben zum Umfang und zur Begründung der Förderung müssen ebenfalls erhoben werden. Die Daten sind spätestens nach zehn Jahren zu löschen.