§ 83 BRAO
FNA: 303-8
Fassung vom: 01.08.1959
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12 vom 17.01.2024

§ 83 BRAO Aufgaben des Schatzmeisters

§ 83 Aufgaben des Schatzmeisters

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) 1Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Kammer nach den Weisungen des Präsidiums. 2Er ist berechtigt, Geld in Empfang zu nehmen. (2) Der Schatzmeister überwacht den Eingang der Beiträge.