FNA: 801-8-6
Fassung vom: 27.05.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst, BGBl. I S. 3311 vom 07.08.2021

§ 82 MitbestGWOIII Öffentliche Stimmauszählung

§ 82 Öffentliche Stimmauszählung

MitbestGWOIII ( Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz )

(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Hauptwahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. (2) 1Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Hauptwahlvorstand die Stimmzettel und zählt für jeden Wahlgang gesondert die auf jede Bewerberin oder jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen. 2§ 79 Abs. 3 ist anzuwenden. 3Ist auf einem Stimmzettel eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrfach angekreuzt, so zählt dies als eine Stimme. (3) weggefallen