§ 8 WOBPersVG
FNA: 2035-4-2
Fassung vom: 01.12.1994
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes, BGBl. I S. 1614 vom 09.06.2021

§ 8 WOBPersVG Inhalt der Wahlvorschläge

§ 8 Inhalt der Wahlvorschläge

WOBPersVG ( Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz )

(1) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt soviel Bewerber enthalten, wie 1. bei Gruppenwahl Gruppenvertreter, 2. bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitglieder zu wählen sind. (2) 1Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. 2Außer dem Familiennamen sind der Vorname, das Geburtsdatum, die Amts- oder Funktionsbezeichnung, die Gruppenzugehörigkeit und, soweit Sicherheitsbedürfnisse nicht entgegenstehen, die Beschäftigungsstelle anzugeben. 3Bei gemeinsamer Wahl sind in dem Wahlvorschlag die Bewerber jeweils nach Gruppen zusammenzufassen. 4Der Wahlvorschlag darf keine Änderungen enthalten; gegebenenfalls ist ein neuer Wahlvorschlag zu fertigen und zu unterzeichnen. (3)