(1) 1Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 können abweichend von § 78 nach einem einheitlichen Vordruckmuster ausgestellt werden, wenn zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten der Aufenthaltstitel zur Verlängerung der Aufenthaltsdauer um höchstens einen Monat erteilt werden soll. 2Das Vordruckmuster enthält folgende Angaben: 1. Name und Vornamen des Inhabers, 2. Gültigkeitsdauer, 3. Ausstellungsort und -datum, 4. Art des Aufenthaltstitels oder Aufenthaltsrechts, 5. Ausstellungsbehörde, 6. Seriennummer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers, 7. Anmerkungen, 8. Lichtbild. 3Auf dem Vordruckmuster ist kenntlich zu machen, dass es sich um eine Ausstellung im Ausnahmefall handelt. (2) 1Vordrucke nach Absatz 1 Satz 1 enthalten eine Zone für das automatische Lesen mit folgenden Angaben: 1. Name und Vornamen, 2. Geburtsdatum, 3. Geschlecht mit der Abkürzung "F" für Personen weiblichen Geschlechts, "M" für Personen männlichen Geschlechts und das Zeichen "<" in allen anderen Fällen, Auf Antrag kann in der Zone für das automatische Lesen bei einer Änderung des Geschlechts nach § b des die Angabe des vorherigen Geschlechts aufgenommen werden, wenn die vorherige Angabe männlich oder weiblich war. Dieser abweichenden Angabe kommt keine weitere Rechtswirkung zu.
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