(1) 1Der Hauptwahlvorstand teilt jedem Delegierten spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Delegiertenversammlung mit: 1. dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Delegierte teilnehmen können, die in der Delegiertenliste eingetragen sind; 2. dass die Einsichtnahme in die Delegiertenliste, das Gesetz und diese Verordnung in der Delegiertenversammlung ermöglicht wird; 3. dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste vor Beginn der Stimmabgabe beim Hauptwahlvorstand eingelegt werden können; 4. dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer von allen Delegierten gewählt werden; 5. wie viele Stimmen dem Delegierten zustehen; 6. dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden ist; 7. bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Erreichung des Geschlechteranteils nach §
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