§ 77 c StGB
FNA: 450-2
Fassung vom: 13.11.1998
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184 b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches - Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte, BGBl. I Nr. 213 vom 24.06.2024

§ 77 c StGB Wechselseitig begangene Taten

§ 77 c Wechselseitig begangene Taten

StGB ( Strafgesetzbuch )

1Hat bei wechselseitig begangenen Taten, die miteinander zusammenhängen und nur auf Antrag verfolgbar sind, ein Berechtigter die Strafverfolgung des anderen beantragt, so erlischt das Antragsrecht des anderen, wenn er es nicht bis zur Beendigung des letzten Wortes im ersten Rechtszug ausübt. 2Er kann den Antrag auch dann noch stellen, wenn für ihn die Antragsfrist schon verstrichen ist.