§ 77 AufenthG
FNA: 26-12
Fassung vom: 25.02.2008
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht, BGBl. I Nr. 152 vom 2024-05-08

§ 77 AufenthG Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen

§ 77 Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen

AufenthG ( Aufenthaltsgesetz )

(1) 1Die folgenden Verwaltungsakte bedürfen der Schriftform und sind mit Ausnahme der Nummer 5 mit einer Begründung zu versehen: 1. der Verwaltungsakt, a) durch den ein Passersatz, ein Ausweisersatz oder ein Aufenthaltstitel versagt, räumlich oder zeitlich beschränkt oder mit Bedingungen und Auflagen versehen wird oder b) mit dem die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung zum Aufenthaltstitel versagt wird, sowie 2. die Ausweisung, 3. die Abschiebungsanordnung nach § 58 a Absatz 1 Satz 1, 4. die Androhung der Abschiebung, 5. die Aussetzung der Abschiebung, 6. Beschränkungen des Aufenthalts nach § 12 Absatz 4, 7. die Anordnungen nach den §§ 47 und 56, 8. die Rücknahme und der Widerruf von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz sowie Einem Verwaltungsakt, mit dem ein Aufenthaltstitel versagt oder mit dem ein Aufenthaltstitel zum Erlöschen gebracht wird, sowie der Entscheidung über einen Antrag auf Befristung nach § Absatz Satz 3 ist eine Erklärung beizufügen. Mit dieser Erklärung wird der Ausländer über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, und über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, sowie über die einzuhaltende Frist belehrt; in anderen Fällen ist die vorgenannte Erklärung der Androhung der Abschiebung beizufügen.