FNA: 801-8-6
Fassung vom: 27.05.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst, BGBl. I S. 3311 vom 07.08.2021

§ 76 MitbestGWOIII Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste

§ 76 Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste

MitbestGWOIII ( Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz )

(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Delegiertenliste können vor Beginn der Stimmabgabe beim Hauptwahlvorstand eingelegt werden. (2) 1Über Einsprüche nach Absatz 1 entscheidet der Hauptwahlvorstand unverzüglich. 2Ist ein Einspruch begründet, so berichtigt der Hauptwahlvorstand die Delegiertenliste. 3Der Hauptwahlvorstand teilt seine Entscheidung der Person, die den Einspruch eingelegt hat, unverzüglich mit. (3) 1Vor Beginn der Stimmabgabe soll der Hauptwahlvorstand die Delegiertenliste auf ihre Richtigkeit hin überprüfen. 2Im Übrigen kann die Delegiertenliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten oder in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche bis vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.