FNA: 801-8-6
Fassung vom: 27.05.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst, BGBl. I S. 3311 vom 07.08.2021

§ 75 MitbestGWOIII Delegiertenliste

§ 75 Delegiertenliste

MitbestGWOIII ( Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz )

(1) 1Der Hauptwahlvorstand stellt eine Liste der Delegierten (Delegiertenliste), getrennt nach Delegierten der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und der leitenden Angestellten auf. 2§ 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) Hinter dem Namen jedes Delegierten ist zu vermerken, wie viele Stimmen er hat. (3) 1Die Einsichtnahme in die Delegiertenliste, das Gesetz und diese Verordnung ist in der Delegiertenversammlung bis zum Abschluss der Stimmabgabe zu ermöglichen. 2Die zur Einsichtnahme bestimmte Delegiertenliste soll die Geburtsdaten der Delegierten nicht enthalten. 3Die Einsichtnahme kann durch Auslegung und durch Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik ermöglicht werden.