(1) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass abweichend von den in § 740 a Absatz 1 Nummer 3 bis 6 genannten Beendigungsgründen die Gesellschaft fortbestehen soll, so tritt mangels abweichender Vereinbarung an die Stelle der Beendigung der Gesellschaft das Ausscheiden des Gesellschafters, in dessen Person der Ausscheidensgrund eintritt. (2) Auf das Ausscheiden eines Gesellschafters sind die §§ 727, 728 und 728 a entsprechend anzuwenden.
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