§ 74 BBiG
FNA: 806-22
Fassung vom: 04.05.2020
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, BGBl. I Nr. 217 vom 16.08.2023

§ 74 BBiG Erweiterte Zuständigkeit

§ 74 Erweiterte Zuständigkeit

BBiG ( Berufsbildungsgesetz )

§ 73 gilt entsprechend für Ausbildungsberufe, in denen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird.