§ 728 a BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 728 a BGB Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag

§ 728 a Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzukommen.