FNA: 801-8-6
Fassung vom: 27.05.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst, BGBl. I S. 3311 vom 07.08.2021

§ 71 MitbestGWOIII Wahlniederschrift

§ 71 Wahlniederschrift

MitbestGWOIII ( Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz )

(1) Nachdem ermittelt ist, wer als Delegierter gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest: 1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; 2. die Zahl der gültigen Stimmen; 3. die Zahl der ungültigen Stimmen; 4. die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge; 5. den Wahlvorschlag, dessen Bewerberinnen und Bewerber als gewählt gelten (§ 68); 6. für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen und Anschriften a) der gewählten Delegierten, b) der Ersatzdelegierten in der Reihenfolge ihrer Benennung; 7. besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. (2)