(1) Nachdem ermittelt ist, wer als Delegierter gewählt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest: 1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; 2. die Zahl der gültigen Stimmen; 3. die Zahl der ungültigen Stimmen; 4. die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge; 5. den Wahlvorschlag, dessen Bewerberinnen und Bewerber als gewählt gelten (§ 68); 6. für jeden Wahlvorschlag gesondert die Namen und Anschriften a) der gewählten Delegierten, b) der Ersatzdelegierten in der Reihenfolge ihrer Benennung; 7. besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. (2)
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