§ 70 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 70 BGB Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht

§ 70 Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands beschränken oder die Vertretungsmacht des Vorstands abweichend von der Vorschrift des § 26 Absatz 2 Satz 1 regeln.