§ 7 HAG
FNA: 804-1
Fassung vom: 14.03.1951
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19, BGBl. I S. 1454 vom 16.09.2022

§ 7 HAG Mitteilungspflicht

§ 7 Mitteilungspflicht

HAG ( Heimarbeitsgesetz )

Wer erstmalig Personen mit Heimarbeit beschäftigen will, hat dies der Obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle mitzuteilen.