§ 696 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 696 BGB Rücknahmeanspruch des Verwahrers

§ 696 Rücknahmeanspruch des Verwahrers

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Der Verwahrer kann, wenn eine Zeit für die Aufbewahrung nicht bestimmt ist, jederzeit die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen. 2Ist eine Zeit bestimmt, so kann er die vorzeitige Rücknahme nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 3Die Verjährung des Anspruchs beginnt mit dem Verlangen auf Rücknahme.