I. Die Klägerin begehrt höheres Kurzarbeitergeld (Kug) für die Zeit vom 1. Mai bis 14. Juni 1993.
Im Dezember 1992 zeigte die Klägerin, die eine Metallgießerei betreibt, Kurzarbeit für die Betriebsabteilung Sandgießerei für die Zeit ab 15. Dezember 1992 an. Das Arbeitsamt (ArbA) erkannte die Voraussetzungen für Kug dem Grunde nach ab 15. Dezember 1992 bis 14. Juni 1993 an.
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