(1) Kinder von verstorbenen Versicherten erhalten eine 1. Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben, 2. Vollwaisenrente, wenn sie keine Eltern mehr haben. (2) Als Kinder werden auch berücksichtigt 1. Stiefkinder und Pflegekinder (§
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|