§ 67 BRAGO
FNA: 368-1
Fassung vom: 26.07.1957
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718 vom 05.05.2004

§ 67 BRAGO Schiedsrichterliches Verfahren

§ 67 Schiedsrichterliches Verfahren

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

(1) Im schiedsrichterlichen Verfahren gelten die Vorschriften dieses Abschnitts sinngemäß. (2) Die Verhandlungsgebühr erhält der Rechtsanwalt auch, wenn der Schiedsspruch ohne mündliche Verhandlung erlassen wird. (3) Im schiedsrichterlichen Berufungs- und Revisionsverfahren erhält der Rechtsanwalt die Gebühren nach § 11 Abs. 1 Satz 4. (4) Für die Berechnung der Gebühren des im schiedsrichterlichen Verfahren zum Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts gilt das gerichtliche Verfahren im Falle des § 1050 der Zivilprozeßordnung mit dem schiedsrichterlichen Verfahren als ein Rechtszug.