§ 64 BRAGO
FNA: 368-1
Fassung vom: 26.07.1957
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718 vom 05.05.2004

§ 64 BRAGO Verfahren nach dem Umstellungsergänzungsgesetz

§ 64 Verfahren nach dem Umstellungsergänzungsgesetz

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

1Im Verfahren nach § 22 des Umstellungsergänzungsgesetzes erhält der Rechtsanwalt fünf Zehntel der vollen Gebühr für jeden Rechtszug. 2§ 23 gilt nicht. 3Die Gebühr wird nach dem Betrag, auf den die Umwandlung angestrebt wird, berechnet.