(1) Fünf Zehntel der im § 31 bestimmten Gebühren erhält der Rechtsanwalt 1. im Beschwerdeverfahren; 2. im Verfahren über die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung und gegen den Kostenansatz. (2) In derselben Angelegenheit erhält der Rechtsanwalt die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Gebühren nur einmal. (3) Die Vorschriften des § 32 und des § 33 Abs. 1 und 2 gelten nicht.
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