§ 61 BRAGO
FNA: 368-1
Fassung vom: 26.07.1957
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718 vom 05.05.2004

§ 61 BRAGO Beschwerde, Erinnerung

§ 61 Beschwerde, Erinnerung

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

(1) Fünf Zehntel der im § 31 bestimmten Gebühren erhält der Rechtsanwalt 1. im Beschwerdeverfahren; 2. im Verfahren über die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung und gegen den Kostenansatz. (2) In derselben Angelegenheit erhält der Rechtsanwalt die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Gebühren nur einmal. (3) Die Vorschriften des § 32 und des § 33 Abs. 1 und 2 gelten nicht.