FNA: 801-8-6
Fassung vom: 27.05.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst, BGBl. I S. 3311 vom 07.08.2021

§ 60 MitbestGWOIII Einreichung von Wahlvorschlägen

§ 60 Einreichung von Wahlvorschlägen

MitbestGWOIII ( Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz )

(1) 1Zur Wahl der Delegierten können die Wahlberechtigten des Betriebs Wahlvorschläge machen. 2Jeder Wahlvorschlag für Delegierte 1. der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer muss von einem Zwanzigstel oder 50 der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer, 2. der leitenden Angestellten muss von einem Zwanzigstel oder 50 der wahlberechtigten leitenden Angestellten des Betriebs unterzeichnet sein. 3Die Wahlvorschläge sind innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens für die Wahl der Delegierten beim Betriebswahlvorstand schriftlich einzureichen. 4Die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber in jedem Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so hoch sein wie die Zahl der in dem Wahlgang zu wählenden Delegierten. (2) 1In jedem Wahlvorschlag sind die Bewerberinnen und Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung aufzuführen. 2Die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und ihre schriftliche Versicherung, dass sie im Fall ihrer Wahl die Wahl annehmen werden, sind beizufügen. (3)