§ 60 d AufenthG
FNA: 26-12
Fassung vom: 25.02.2008
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht, BGBl. I Nr. 152 vom 08.05.2024

§ 60 d AufenthG Beschäftigungsduldung

§ 60 d Beschäftigungsduldung

AufenthG ( Aufenthaltsgesetz )

(1) Einem ausreisepflichtigen Ausländer und seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner, die bis zum 31. Dezember 2022 in das Bundesgebiet eingereist sind, ist in der Regel eine Duldung nach § 60 a Absatz 2 Satz 3 für 30 Monate zu erteilen, wenn 1. ihre Identitäten geklärt sind a) bei Einreise in das Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 2016 bis zur Beantragung der Beschäftigungsduldung oder b) bei Einreise in das Bundesgebiet zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2024 oder in den Fällen, in denen der Antrag vor Ablauf des 31. Dezember 2024 gestellt wird, bis zur Beantragung der Beschäftigungsduldung; die Frist gilt als gewahrt, wenn der Ausländer und sein Ehegatte oder sein Lebenspartner innerhalb der in den Buchstaben a und b genannten Frist alle erforderlichen und ihnen zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen haben und die Identitäten erst nach dieser Frist geklärt werden können, ohne dass sie dies zu vertreten haben, 2. der ausreisepflichtige Ausländer seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung ist, 3. der ausreisepflichtige Ausländer seit mindestens zwölf Monaten eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden pro Woche ausübt,