§ 60 c AufenthG
FNA: 26-12
Fassung vom: 25.02.2008
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht, BGBl. I Nr. 152 vom 08.05.2024

§ 60 c AufenthG Ausbildungsduldung

§ 60 c Ausbildungsduldung

AufenthG ( Aufenthaltsgesetz )

(1) 1Eine Duldung im Sinne von § 60 a Absatz 2 Satz 3 ist zu erteilen, wenn der Ausländer in Deutschland 1. als Asylbewerber eine a) qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat oder b) Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat, an die eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, für den die Bundesagentur für Arbeit einen Engpass festgestellt hat, anschlussfähig ist und dazu eine Ausbildungsplatzzusage vorliegt, und nach Ablehnung des Asylantrags diese Berufsausbildung fortsetzen möchte oder 2. im Besitz einer Duldung nach § 60 a ist und eine in Nummer 1 genannte Berufsausbildung aufnimmt. 2In Fällen offensichtlichen Missbrauchs kann die Ausbildungsduldung versagt werden. 3Im Fall des Satzes 1 ist die Beschäftigungserlaubnis zu erteilen. (2) Die Ausbildungsduldung wird nicht erteilt, wenn 1. ein Ausschlussgrund nach § 60 a Absatz 6 vorliegt, 2. im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Ausländer bei Antragstellung noch nicht drei Monate im Besitz einer Duldung ist,