(1) 1Das Muster des Aufenthaltstitels nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes (Visum) richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl. EG Nr. L 164 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 856/2008 (ABl. L 235 vom 2. 9. 2008, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung. 2Es ist in Anlage D13 a abgedruckt. 3Im Falle des § 20 a des Aufenthaltsgesetzes wird der Vermerk "Chancenkarte" eingetragen. 4Für die Verlängerung im Inland ist das in Anlage D13 b abgedruckte Muster zu verwenden. (2)
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