§ 58 AufenthV
FNA: 26-12-1
Fassung vom: 25.11.2004
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht, BGBl. I Nr. 152 vom 08.05.2024

§ 58 AufenthV Vordruckmuster

§ 58 Vordruckmuster

AufenthV ( Aufenthaltsverordnung )

1Für die Ausstellung der Vordrucke sind als Vordruckmuster zu verwenden: 1. für den Ausweisersatz (§ 78 a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D1 abgedruckte Muster, 2. für die Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung; § 60 a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D2 a abgedruckte Muster (Klebeetikett), sofern ein anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz nicht vorhanden ist und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweisersatzes nach § 55 nicht vorliegen, in Verbindung mit dem in Anlage D2 b abgedruckten Muster (Trägervordruck), 3. für die Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes) das in Anlage D3 abgedruckte Muster, 4. für den Reiseausweis für Ausländer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) a) das in Anlage D4 c abgedruckte Muster, b) für die Ausstellung als vorläufiges Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das in Anlage D4 d abgedruckte Muster, 5. für die Grenzgängerkarte (§ 12) das in Anlage D5 a abgedruckte Muster, 6. für den Notreiseausweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) das in Anlage D6 abgedruckte Muster, 7. für den Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) a) das in Anlage D7 a abgedruckte Muster, Die nach den Mustern in den Anlagen D4 c, D7 a, D8 a ausgestellten Passersatzpapiere werden nicht verlängert.