§ 57 AufenthV
FNA: 26-12-1
Fassung vom: 25.11.2004
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht, BGBl. I Nr. 152 vom 08.05.2024

§ 57 AufenthV Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente

§ 57 Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente

AufenthV ( Aufenthaltsverordnung )

Besitzt ein Ausländer mehr als einen Pass, Passersatz oder deutschen Ausweisersatz, so hat er der zuständigen Ausländerbehörde jedes dieser Papiere unverzüglich vorzulegen.