§ 55 BRAGO
FNA: 368-1
Fassung vom: 26.07.1957
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718 vom 05.05.2004

§ 55 BRAGO Erinnerung und Gehörsrüge

§ 55 Erinnerung und Gehörsrüge

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

1 Der Rechtsanwalt, dessen Tätigkeit sich auf ein Verfahren über eine Erinnerung (§ 573 der Zivilprozessordnung, § 11 Abs. 2 des Rechtspflegergesetzes) oder eine Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a der Zivilprozessordnung) beschränkt, erhält, soweit nichts anderes bestimmt ist, drei Zehntel der in § 31 bestimmten Gebühren. 2 Die Vorschriften des § 32 und des § 33 Abs. 1 und 2 gelten nicht.