FNA: 801-8-6
Fassung vom: 27.05.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst, BGBl. I S. 3311 vom 07.08.2021

§ 51 MitbestGWOIII Wahlniederschrift

§ 51 Wahlniederschrift

MitbestGWOIII ( Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz )

(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Hauptwahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest: 1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen; 2. die Zahl der gültigen Stimmen; 3. die Zahl der ungültigen Stimmen; 4. bei Verhältniswahl die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen, die berechneten Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Wahlvorschläge; 5. bei Mehrheitswahl die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen; 6. die Namen der gewählten Aufsichtsratsmitglieder; 7. die Namen der für die einzelnen Aufsichtsratsmitglieder gewählten Ersatzmitglieder; 8. besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse. (2) Der Hauptwahlvorstand stellt bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest, 1. ob der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden ist; 2. die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nichterreichens des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften.