(1) An Gebühren sind zu erheben für den Widerspruch gegen
1. die Ablehnung einer gebührenpflichtigen Amtshandlung die Hälfte der für die Amtshandlung nach den §§ 44 bis 48 Abs. 1, §§ 50 und 52 a zu erhebenden Gebühr, 2. eine Bedingung oder eine Auflage des Visums, der Aufenthaltserlaubnis oder der Aussetzung der Abschiebung 50 Euro, 3. die Feststellung der Ausländerbehörde über die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 44 a Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes) 20 Euro, 3 a. die verpflichtende Aufforderung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 44 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes) 50 Euro, 4. die Ausweisung 55 Euro, 5. die Abschiebungsandrohung 55 Euro, 6. eine Rückbeförderungsverfügung (§ 64 des Aufenthaltsgesetzes) 55 Euro, 7. eine Untersagungs- oder Zwangsgeldverfügung (§ 63 Abs. 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes) 55 Euro, 8. die Anordnung einer Sicherheitsleistung (§ 66 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes) 55 Euro, 9. einen Leistungsbescheid (§ 67 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes) 55 Euro, 10. den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung einer Forschungseinrichtung (§ 38 b Abs. 1 oder 2), deren Tätigkeit nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird 55 Euro, 11. die Zurückschiebung (§ 57 des Aufenthaltsgesetzes) 55 Euro.
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