§ 50d FGG
FNA: 315-1
Fassung vom: 20.05.1898
Außerkraft mit dem: 31.08.2009
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie, BGBl. I 2009 S. 470 vom 12.03.2009

§ 50d FGG Einstweilige Anordnung bei Herausgabe eines Kindes

§ 50d Einstweilige Anordnung bei Herausgabe eines Kindes

FGG ( Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

Ordnet das Gericht die Herausgabe eines Kindes an, so kann es die Herausgabe der zum persönlichen Gebrauch des Kindes bestimmten Sachen durch einstweilige Anordnung regeln.