§ 5 SchwbWO
FNA: 871-1-5
Fassung vom: 23.04.1990
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Erste Verordnung zur Änderung der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen, BGBl. I S. 477 vom 18.03.2022

§ 5 SchwbWO Wahlausschreiben

§ 5 Wahlausschreiben

SchwbWO ( Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen )

(1) 1Spätestens sechs Wochen vor dem Wahltage erläßt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das von dem oder der Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist. 2Es muß enthalten: 1. das Datum seines Erlasses, 2. die Namen der Mitglieder des Wahlvorstandes, 3. die Voraussetzungen der Wählbarkeit zur Schwerbehindertenvertretung, 4. den Hinweis, wo und wann die Liste der Wahlberechtigten und diese Verordnung zur Einsicht ausliegen, 5. den Hinweis, dass nur wählen kann, wer in die Liste der Wahlberechtigten eingetragen ist, und dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Liste der Wahlberechtigten nur vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben, 6. die Zahl der zu wählenden stellvertretenden Mitglieder, 7. den Hinweis, daß Schwerbehindertenvertretung und stellvertretende Mitglieder in zwei getrennten Wahlgängen gewählt werden und daß sich aus den Wahlvorschlägen ergeben muß, wer als Schwerbehindertenvertretung und wer als stellvertretende Mitglieder vorgeschlagen wird,