(1) 1Im Verfahren über die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung erhält der Rechtsanwalt, wenn eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet, drei Zehntel der in § 31 bestimmten Gebühren. 2Wird der Antrag beim Vollstreckungsgericht und beim Prozeßgericht gestellt, so erhält der Rechtsanwalt die Prozeßgebühr nur einmal. 3Die Vorschriften des § 32 und des § 33 Abs. 1 und 2 gelten nicht. (2) Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der durch Rechtsmittelanträge nicht angefochtenen Teile eines Urteils ( §§ 537, 558 der Zivilprozessordnung ) erhält der Rechtsanwalt drei Zehntel der vollen Gebühr.
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